Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 190
§ 190 – Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Versicherungspflichtig Beschäftigte müssen gemeldet werden.
- Hausgewerbetreibende sind ebenfalls meldepflichtig.
- Die Meldepflicht richtet sich nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches.
- Es gibt keine abweichenden Regelungen, es sei denn, es ist etwas anderes festgelegt.
- Arbeitgeber sind für die Meldung verantwortlich.